Verträge

Netznutzungsvertrag gültig ab 01.04.2022

Dieser Vertrag vermittelt dem Netznutzer (als Lieferant oder Letztverbraucher) den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz der ews-Netz GmbH.


Anschlussnutzungsvertrag

Gegenstand dieses Vertrages ist die Anschlussnutzung eines letztverbrauchenden Kunden. Er regelt die Rechte und Pflichten, die sich aus der Belieferung über diesen Anschluss und dessen Nutzung zur Entnahme von Elektrizität ergeben und wird zwischen dem Anschlussnutzer und der ews-Netz GmbH geschlossen.

Anschlussvertrag

Gegenstand dieses Vertrages ist der Anschluss der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers an das Elektrizitätsversorgungsnetz der ews-Netz GmbH. Er regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und wird zwischen dem Anschlussnehmer und der ews-Netz GmbH geschlossen.


Messrahmenvertrag

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister im Zusammenhang mit der Durchführung der Messung im Sinne des § 3 Nr.26c EnWG unabhängig von der Energieflussrichtung. Die Grundlage bildet insbesondere § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 (EnWG) in Verbindung mit der Messzugangsverordnung (nachfolgend MessZV) vom 17.10.2008 (BGBl. I S.2006) sowie den Netzzugangsverordnungen für Strom (StromNZV) und Gas (GasNZV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Er gilt für die Messstellen, die in den Anwendungsbereich dieses Vertrages einbezogen sind und betrifft grundsätzlich nur solche Abnahmestellen, bei denen die Messeinrichtungen nicht elektronisch ausgelesen werden. Für Messstellen, bei denen die Messeinrichtungen elektronisch ausgelesen werden, findet dieser Vertrag keine Anwendung. Die entsprechenden Regelungen zur Messung werden im Messstellenrahmenvertrag vereinbart.

Messstellenrahmenvertrag

Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs i. S. d. § 3 Nr.26b EnWG und gegebenenfalls der Messung i. S. d. § 3 Nr.26c EnWG in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet des Netzbetreibers.


Musterverträge für Charge Point Operator (CPO)

Der CPO ist für Installation, Service und Wartung der Ladestation verantwortlich. Der CPO muss nicht gleichzeitig Besitzer oder Investor der Ladestation sein. Der CPO ist dafür verantwortlich, den Strom für die Ladestation zu beschaffen. Damit ist er Letztverbraucher im Sinne des EnWG.
Gemäß des BNetzA Beschlusses vom 21.12.2020 (BK6-20-160) erhalten CPOs über die NZR-EMob die Möglichkeit, dritten Lieferanten einen bilanziellen Netzzugang anzubieten.
Der Umsetzungsstichtag ist der 01.06.2021.

Hier finden Sie die „Zusatzrahmenvereinbarung zum Netznutzungsvertrag – Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangsscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität.