Verträge

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 17.11.2006 (BK7-06-074) die Einzelbuchungsvariante gemäß Kooperationsvereinbarung für unzulässig erklärt. Die Transporte im Netz der ews-Netz GmbH werden daher bis auf weiteres ausschließlich auf Grundlage der Zweivertragsvariante abgewickelt.

Damit sind alle Passagen in veröffentlichten Verträgen, Bedingungen, Anfrageformularen, die sich ausschließlich auf die Einzelbuchungsvariante beziehen, gegenstandslos.

In der "Zweivertragsvariante" wird der Transport netzübergreifend innerhalb eines Marktgebietes auf der Grundlage eines Einspeisevertrags und eines Ausspeisevertrags sichergestellt, wobei der bei ews-Netz GmbH angebotene Ausspeisevertrag das Recht auf Transport vom virtuellen Handelspunkt zum Ausspeisepunkt beinhaltet.

Lieferantenrahmenvertrag

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner zur Anmeldung (Buchung) und Abmeldung von Vorhalteleistung an Ausspeisepunkten des örtlichen Verteilernetzes zu Letztverbrauchern zum Zwecke der Gasbelieferung.


Sperrung und Wiederinbetriebnahme

Die Regelungen zur Sperrung und Wiederinbetriebnahme sind in Anlage 4 des Lieferantenrahmenvertrages beschrieben. Der Netzbetreiber gewährleistet dem Lieferanten die diskriminierungsfreie Durchführung von Unterbrechungen der Anschlussnutzung von Kunden des Lieferanten zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgung mit Gas sowie deren Wiederherstellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages.

Ausspeisevertrag

Dieser Vertrag vermittelt dem Netznutzer den Zugang zum gesamten örtlichen Verteilernetz der ews-Netz GmbH und regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner betreffend den Zugang zum Zwecke des Gastransportes.
Die Belieferung der Ausspeisepunkte des Netznutzers mit Gas ist nicht Gegenstand des Vertrages und ist in gesonderten Verträgen zwischen Lieferant und Netznutzer zu regeln.