Transparenz - wie entsteht die Erlösobergrenze?

Als regulierte Unternehmen dürfen Betreiber von Strom- und Gasnetzen jährlich eine von der zuständigen Regulierungsbehörde festgelegte Obergrenze für Erlöse aus Netzentgelten vereinnahmen.

Diese behördlich genehmigte Erlösobergrenze (EOG) soll die Kosten eines Netzbetreibers für einen wirtschaftlichen Netzbetrieb abdecken und ist Ausgangsbasis für die Ermittlung der Netzentgelte.

Mehr Informationen zur Ermittlung der Netzentgelte finden Sie in unseren Erläuterungen

Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten sind extern versursachte Kostenpositionen außerhalb unseres Einflusses, insbesondere

  • die Netzentgelte des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers.
  • sogenannte „vermiedene Netzentgelte“, die an dezentrale Einspeiser oder in den EEG-Topf gezahlt werden müssen.
  • Pauschalierter Anteil in Höhe von 5 % der Gesamtkosten gem. § 24 Abs. 2 S. 2 ARegV.


Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten haben aktuell bei der ews-Netz GmbH einen Anteil von 55 % der Erlösobergrenze.

Vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten sind die von der Regulierungsbehörde für effizient befundenen originären Kosten unseres eigenen Netzbetriebes (für Abschreibungen, Verzinsung, Personal, Material, Fremdleistungen usw.).

Diese Kosten werden durch die Regulierungsbehörde auf ihre Angemessenheit geprüft und einem Effizienzverfahren unterworfen. Sie werden während der laufenden Regulierungsperiode (Jahre 2019-2023) nicht aktualisiert.

Aufgrund der Tatsache, dass an unserem Stromnetz weniger als 30.000 Kunden angeschlossen sind, wird lt. Bundesnetzagentur der gewichtete durchschnittliche Effizienzwert nach § 24 ARegV aus dem regulären Verfahren der 2. Regulierungsperiode angewandt.


Die Bundesnetzagentur hat der ews-Netz GmbH für ihre Kosten in der 3. Regulierungsperiode eine 96,69 %-ige Effizienz im Strom mitgeteilt.

Die Erlösobergrenze der ews-Netz GmbH weist folglich einen ineffizienten Kostenanteil von 3,31 % auf.

Neben den innerhalb einer Regulierungsperiode festgelegten, gleichbleibenden Kosten des Netzbetreibers gibt es aber Einflussfaktoren, die eine jährliche Anpassung der Erlösobergrenze bewirken. Die Erlösobergrenze wird nach einer vom Gesetzgeber festgelegten, sogenannten Regulierungsformel, ermittelt.

Erklärung der Regulierungsformel


Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Internet gemäß § 23b des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 23b EnWG) netzentgeltrelevante Daten der sich in ihrer Zuständigkeit bundesweit befindlichen Netzbetreiber.

Veröffentlichung der BNetzA aufgrund § 23b EnWG


Die ews-Netz GmbH veröffentlicht im Sinne der Transparenz für unsere Kunden in Anlehnung an § 23b EnWG ihre Daten in der folgenden Tabelle. Die einzelnen Bestandteile dienen zur Bildung und Zusammensetzung der Erlösobergrenze.

Diese Parameter sind die Grundlage für die Festlegung unserer Erlösobergrenze und damit zur Netzentgeltbildung in der 3. Regulierungsperiode (2019-2023).

Daten der ews Netz GmbH finden Sie hier

Die Entwicklung unserer Netzentgelte finden Sie hier