Netznutzungsentgelte

Die Bundesnetzagentur legt zu Beginn jeder Regulierungsperiode auf der Grundlage der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) jährliche Erlösobergrenzen für jedes Gasnetz fest. Die jährlichen Erlöse sind maßgeblich für die Bildung der Netzentgelte, die für die Nutzung des Gasnetzes zu zahlen sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.

Allgemeine Netzentgelte

Gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die ews-Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2024 ihre Netzentgelte an.

Die veröffentlichten Netzentgelte ab dem 1. Januar 2024 stehen unter dem Vorbehalt, dass von der Bundesnetzagentur keine Festlegungen erlassen oder sonstigen Entscheidungen getroffen werden, die eine weitere Anpassung unserer Netzentgelte für das Jahr 2024 erfordern.

 

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Die ews-Netz GmbH verwendet ab 01.10.2008 gemäß § 12 Netzzugangsbedingungen die vom Bilanzkreisnetzbetreiber veröffentlichten mittleren Ausgleichsenergiepreise für die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen. Diese sind auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht.

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der ews-Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung. Die Konzessionsabgabensätze betragen 0,51 ct/kWh für Koch- und Warmwasserkunden, 0,22 ct/kWh für sonstige Tariflieferungen sowie 0,03 ct/kWh für Sondervertragskunden.